Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

E-Scooter

Hinweise zur Beförderung von E-Scootern in unseren Linienbussen

Mit dem bundesweit abgestimmten und gültigen Erlass vom 15. März 2017 wurden die Bedingungen für die Mitnahme von als „E-Scooter“ bezeichneten Elektromobilen in Linienbussen im ÖPNV geregelt.

Anforderung an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung  an einem Rollstuhlplatz gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen:

  • Gesamtlänge 1200 mm
  • 4 rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse inkl. Nutzerin /Nutzer und Ladung max. 300kg
  • Eignung der Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
  • Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit mit max. 12% geneigter Rampe
  • Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen  wirkt
  • Vom Hersteller anzubringendes Piktogramm für E-Scooter, die die technischen Voraussetzungen gemäß Erlass erfüllen. (Abbildung gemäß Veröffentlichung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936)

Technische Voraussetzungen des Linienbusses

Die Busse, die für den Transport der erlassgemäßen E-Scooter geeignet sind, sind bei der Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft Wilhelmshaven GmbH (SWV) mit folgendem Piktogramm vorne rechts an der Stoßstange und an Tür II versehen.

Piktogramm auf SWV-Linienbussen, das anzeigt, dass der Bus für den Transport der erlassgemäßen E-Scooter geeignet ist.  

Piktogramm E-Scooter

Weitere Voraussetzungen

Weitere Voraussetzung ist, dass der Nutzer

  • den E-Scooter selbstständig rückwärts in den Bus einfährt,
  • den E-Scooter entgegen der Fahrtrichtung des Busses mit der Rückenlehne seines Sitzes direkt an der Prallplatte aufstellt,
  • die Ausfahrt aus dem Bus vorwärts selbstständig bewerkstelligen kann.
Piktogramm E-Scooter

Personenbezogene Voraussetzungen des Nutzers

  • Die E-Scooter Nutzerin bzw. E-Scooter Nutzer hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§3 Abs. 1 Nr.1 oder 7 SchwbAwV) erhalten.
  • Nachrangig genügt auch eine Kostenübernahme des E-Scooters durch die Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hingegen nicht aus.
  • Einweisung / Schulung: Nicht verbindlich aber von Vorteil, da man in den Besitz eines E-Scooter Passes kommt und so zukünftig keine weitere Überprüfung vor jeder Fahrt stattfindet

Um insbesondere für das Fahrpersonal eine praxistaugliche Lösung vor Ort zu erreichen, wurde gemeinsam mit Vertreterinnen /Vertretern der Behinderten- und Seniorenverbände Wilhelmshaven sowie mit den ansässigen Sanitätshäusern folgende Handhabung abgestimmt:

Alle Nutzer/innen mit zugelassenen und gekennzeichneten E-Scootern werden mitgenommen, wenn Sie die technischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen! Wenn Sie im Vorfeld eine einmalige Einweisung (Schulung) vorgenommen haben, die auch die Überprüfung des E-Scooters durch die Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft beinhaltet, erhalten Sie einen E-Scooter Pass. Dieser Pass beinhaltet nur Vorteile: Durch die Schulung auf dem Betriebsgelände bzw. ZOB wird der Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen und die Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters geprüft und durch den E-Scooter Pass nachgewiesen. Dieser Pass stellt für unser Fahrpersonal sicher, dass der/die Nuzter/rin eine persönliche Einweisung erhalten hat und der E-Scooter überprüft wurde. Außer dem E-Scooter Pass und einem gültigen Fahrausweis brauchen dann keine weiteren Unterlagen mehr zum Nachweis mitgeführt werden.

Somit entfällt die zeitraubende Überprüfung der Bedienungsanleitungen und der persönlichen Voraussetzungen durch das Fahrpersonal an der Haltestelle vor Ort und gewährleistet damit zugleich die zeitliche Betriebssicherheit (Fahrplansicherheit).

Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.

Schulungsangebot

Um den E-Scooter Pass zu erlangen, können sich berechtigte E-Scooter-Nutzer/innen über folgende Kontaktdaten einen Termin am ZOB oder auf dem Betriebsgelände vereinbaren:

Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft Wilhelmshaven GmbH, Tel. 04421 291 0, E-Mail info@swwv.deKennwort: E-Scooter Pass“

Mit dem bundesweit abgestimmten und gültigen Erlass vom 15. März 2017 wurden die Bedingungen für die Mitnahme von als „E-Scooter“ bezeichneten Elektromobilen in Linienbussen im ÖPNV geregelt. http://www.vm.nrw.de/verkehr/_pdf_container/2017_03_15_Erlass-E-Scooter-Mitnahme.pdf

Anforderung an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung  an einem Rollstuhlplatz gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen:

  • Gesamtlänge 1200 mm
  • 4 rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse inkl. Nutzerin /Nutzer und Ladung max. 300kg
  • Eignung der Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
  • Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit mit max. 12% geneigter Rampe
  • Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen  wirkt                                    
  • Vom Hersteller anzubringendes Piktogramm für E-Scooter, die die technischen Voraussetzungen gemäß Erlass erfüllen. (Abbildung gemäß Veröffentlichung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936)

Technische Voraussetzungen des Linienbusses

Die Busse, die für den Transport der erlassgemäßen E-Scooter geeignet sind, sind bei der Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft Wilhelmshaven GmbH (SWV) mit folgendem Piktogramm vorne rechts an der Stoßstange und an Tür II versehen.

Piktogramm auf SWV-Linienbussen, das anzeigt, dass der Bus für den Transport der erlassgemäßen E-Scooter geeignet ist.  

Weitere Voraussetzungen (Richtige Ein-/Ausfahrt und Aufstellung im Bus)

Weitere Voraussetzung ist, dass der Nutzer

  • den E-Scooter selbstständig rückwärts in den Bus einfährt,
  • den E-Scooter entgegen der Fahrtrichtung des Busses mit der Rückenlehne seines Sitzes direkt an der Prallplatte aufstellt,
  • die Ausfahrt aus dem Bus vorwärts selbstständig bewerkstelligen kann.

 

 

 

 

 

 

 

Damit die Rückenlehne des Sitzes formschlüssig an die Prallplatte anliegen kann, dürfen keine Körbe, Halter für Gehhilfen, Taschen oder Rücksäcke o.ä. angebaut oder angehängt sein. 

Personenbezogene Voraussetzungen des Nutzers

  • Die E-Scooter Nutzerin bzw. E-Scooter Nutzer hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§3 Abs. 1 Nr.1 oder 7 SchwbAwV) erhalten.
  • Nachrangig genügt auch eine Kostenübernahme des E-Scooters durch die Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hingegen nicht aus.
  • Einweisung / Schulung: Nicht verbindlich aber von Vorteil, da man in den Besitz eines E-Scooter Passes kommt und so zukünftig keine weitere Überprüfung vor jeder Fahrt stattfindet

Um insbesondere für das Fahrpersonal eine praxistaugliche Lösung vor Ort zu erreichen, wurde gemeinsam mit Vertreterinnen /Vertretern der Behinderten- und Seniorenverbände Wilhelmshaven sowie mit den ansässigen Sanitätshäusern folgende Handhabung abgestimmt:

Alle Nutzer/innen mit zugelassenen und gekennzeichneten E-Scootern werden mitgenommen, wenn Sie die technischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen! Wenn Sie im Vorfeld eine einmalige Einweisung (Schulung) vorgenommen haben, die auch die Überprüfung des E-Scooters durch die Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft beinhaltet, erhalten Sie einen E-Scooter Pass. Dieser Pass beinhaltet nur Vorteile: Durch die Schulung auf dem Betriebsgelände bzw. ZOB wird der Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen und die Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters geprüft und durch den E-Scooter Pass nachgewiesen. Dieser Pass stellt für unser Fahrpersonal sicher, dass der/die Nuzter/rin eine persönliche Einweisung erhalten hat und der E-Scooter überprüft wurde. Außer dem E-Scooter Pass und einem gültigen Fahrausweis brauchen dann keine weiteren Unterlagen mehr zum Nachweis mitgeführt werden.

Somit entfällt die zeitraubende Überprüfung der Bedienungsanleitungen und der persönlichen Voraussetzungen durch das Fahrpersonal an der Haltestelle vor Ort und gewährleistet damit zugleich die zeitliche Betriebssicherheit (Fahrplansicherheit).

Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.

Flyer zum Herunterladen

Schulungsangebot
Um den E-Scooter Pass zu erlangen, können sich berechtigte E-Scooter-Nutzer/innen unter: Stadtwerke-Verkehrsgesellschaft Wilhelmshaven GmbH, Tel. 04421 291 0, E-Mail info@swwv.de  Kennwort: E-Scooter Pass“ einen Termin  am ZOB oder auf dem Betriebsgelände vereinbaren lassen.

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